NORTHTEC

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Steuerungs- und Automatisierungstechnologie für Industrie und Wirtschaft.
Hard- und Software aus einer Hand.
NORTHTEC - Planung - Entwicklung - Schaltschrankbau und Gerätefertigung - Montage - Service

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der NorthTec GmbH & Co. KG

Stand 04.09.2015

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGL) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt). Die AGL gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AGL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Verkäufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auf jeden Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(6) Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(2) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
(3) Die in Unterlagen enthaltenen und mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind nur zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages. Dies gilt insbesondere für den Fall von Veränderungen oder Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

§ 3 Zahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig.
(2) Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1.000,00 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen und Leistungen an den Käufer, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen und/oder erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
(3) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gewährleistungsrechte im Sinne von § 7 unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch, wenn die Kaufpreiszahlung für bestimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen eines geordneten Geschäftsganges zu veräußern oder sie zu verarbeiten. In diesem Fall geltend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Beleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.  
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(4) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, das der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ergebenden Pflichten ist unser Geschäftssitz. Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Käufer angegebene Lieferadresse. Sie erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. Frachtführer an unserem Geschäftssitz.
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 6 Software

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich des Benutzerhandbuchs zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nur nach unserer Zustimmung möglich. Dies gilt nicht, wenn individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Etwas anderes kann individualvertraglich vereinbart werden.

§ 7 Gewährleistung

(1) Im Fall der Sachmangelhaftung sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung durchzuführen. Wir können wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(2) Sind wir nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich die durchzuführende Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung über eine angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Käufer berechtigt, Aufhebung des Vertrages (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren. Dies gilt ausschließlich für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gewährleistungsansprüche. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(3) Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für zurechenbare Personenschäden sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften für Sach- und Personenschäden, bis zu einem Betrag von höchstens zwei Millionen Euro sowie für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von höchstens einhunderttausend Euro (Haftungshöchstsummen). Diese summenmäßige Haftungsbeschränkung greift, wenn der Haftungsbetrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden übersteigt.
(4) Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB bleiben unberührt.
(5) Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monate nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Wir schließen generell jegliche Haftung aus. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen bei Schäden Dritter oder des Käufers, gleich welcher Art und Höhe, die durch eine Nichteinhaltung des Liefertermins, fehlerhafte Berechnung, fehlerhafte Datenübernahme und/oder -übermittlung, fehlerhafte Dokumente, fehlerhafte Gutachten und fehlerhafte Berechnungsmodelle entstanden sind.
(2) Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Eine persönliche Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen der Northtec GmbH & Co. KG ist ausgeschlossen, es sei denn, diese handeln vorsätzlich.
(4) Sämtliche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
(6) Wir haften für Sach- und Personenschäden bis zu einem Betrag von höchstens zwei Millionen Euro sowie für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von höchstens einhunderttausend Euro (Haftungshöchstsummen). Diese summenmäßige Haftungsbeschränkung greift, wenn der Haftungsbetrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden übersteigt.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit ist Flensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(2) Für die Durchführung des Auftrages und aller sich aus dem Zusammenhang mit dem Auftrag ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.